Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 die „historisch“ anmutende Regelung zum §21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) außer Kraft gesetzt. Bisher durften nur amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer (aaSoP) des TÜV (alte Bundesländer) und in den „neuen“ Bundesländern nur deren Kollegen der DEKRA Fahrzeugabnahmen im Einzelgenehmigungsverfahren durchführen. Fortan dürfen sowohl aaSoP von TÜV und DEKRA als auch Ingenieure mit entsprechender Befugnis anderer Prüforganisationen (GTÜ, KÜS, etc.) bundesweit Einzelgenehmigungen nach §21 StVZO (umgangssprachlich auch Vollgutachten genannt) sowie die wichtigen gutachtenbasierten Einzelgenehmigungen nach der Regelung StVZO §19.2 in Verbindung mit §21 vollziehen. Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO in verschiedenen Bereichen. War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug von außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine §-21-Begutachtung. Der Großteil der Gutachten im Alltag betrifft Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung „Einzelabnahme“ genannt. Die neue Regelung wird ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.